
Verantwortlich für die Umsetzung der technischen Lärmschutzmaßnahmen ist die Flughafen Wien AG, die verschiedene Firmen mit der Abwicklung betrauen wird - in Zusammenarbeit mit den Mietern und Eigentümern von Objekten.
Sie können auf dieser Homepage unter dem Menüpunkt Zielgebiete Ihre Adresse eingeben und prüfen, ob sich Ihr Haus / Ihre Wohnung in einer der Lärmzonen befindet, für die die Finanzierung von Maßnahmen vereinbart ist. Weiters kann Ihnen Ihr Gemeindeamt weiterhelfen.
Rückfragen können Sie entweder an den Bürgermeister Ihrer Wohngemeinde richten oder direkt an das Projektteam unter 01 7007 22444 bzw. per e-mail an office@laermschutzprogramm.at.
Das kommt auf die Lärmzone an, in der das Objekt liegt. Die Flughafen Wien AG übernimmt - je nach Lage - 50 oder 100 Prozent der Kosten für die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen.
Die Höhe der Förderung kann über die Zielgebietssuche (Zielgebiet) abgefragt werden.
Gefördert werden Wintergärten für Einfamilienhäuser mit eigenem Garten, die in den Taglärmzonen 2 oder 3 liegen. Ob eine Liegenschaft in diesen Zonen liegt, erfahren Sie über die Adressabfrage unter dem Menüpunkt Zielgebiet auf dieser Homepage oder beim Gemeindeamt.
Unter Wintergarten im Sinne der Förderungsrichtlinien ist ein allseitig umschlossener Zubau aus Glaselementen zu verstehen.
Wintergärten werden nach Genehmigung der Förderung und erfolgter Errichtung gegen Vorlage von Rechnungen - also wenn tatsächlich ein Wintergarten errichtet wurde - mit maxmimal 9.000,- oder maximal 18.000,- Euro (je nach Fluglärmzone) gefördert. Um die Förderung kann jederzeit angesucht werden - also schon bevor in der Gemeinde mit den Arbeiten zum Lärmschutzprogramm begonnen wird.
Das Ansuchen (derzeit formlos - Formulare in Ausarbeitung) muss neben Anschrift, Objekteigentümer auch die Errichtungsbewilligung der zuständigen Baubehörde beinhalten.
Für grundsätzliche Anfragen über die Förderbarkeit eines Wintergartens wäre jedenfalls eine Beschreibung inklusive Planskizzen beizulegen.
Sämtliche Verpflichtungen der Flughafen Wien AG betreffend Maßnahmen des technischen Lärmschutzes bestehen nur hinsichtlich jener Objekte, die zum Zeitpunkt 30. Juni 2005 bereits errichtet waren. Bei Objekten, die am 30. Juni 2005 noch nicht errichtet waren, für die aber vor dem 30. Juni 2005 der Antrag auf Baugenehmigung bei der Behörde eingereicht worden war, besteht die Verpflichtung der Flughafen Wien AG nur insoweit, als Mehrkosten (z.B. Differenzbetrag zwischen Fenstern die der Bauordnung entsprechen und entsprechenden Lärmschutzfenstern) zu übernehmen sind.
Die Flughafen Wien AG will Ihnen kein Lärmschutzfenster verkaufen sondern erforderliche Maßnahmen - je nach Lage des Objekts - teilweise oder zur Gänze finanzieren. Es sind keine Verkäufer von Fenstern im Auftrag der Flughafen Wien AG unterwegs. Alle Maßnahmen werden in Abstimmung mit Mietern und Eigentümern von Objekten vom Projektteam der Flughafen Wien AG koordiniert und durchgeführt.
Der Lärmzonenplan liegt im jeweiligen Gemeindeamt auf.
Ein beeideter Sachverständiger erstellt ein schallschutztechnisches Gutachten über die vorhandene Bausubstanz. Darauf aufbauend werden die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung des im Mediationsvertrag vereinbarten Schallschutzes durch den Gutachter festgelegt.
Die Flughafen Wien AG führt Maßnahmen in Aufenthaltsräumen gem. Niederösterreichischer Bauordnung wie z.B. Schlaf-, Wohn- und Kinderzimmer durch. Nebenräume wie Bad, WC, Abstellräume, Kellerräume, Flure, Garagen udgl. sind davon nicht betroffen.
Für den Fall des Fenstertausches werden grundsätzlich Fenster der gleichen Materialart, Teilung etc. wie im Bestand, jedoch mit entsprechend erhöhtem Schallschutz eingebaut. Aufzahlungen für etwaige Änderungswünsche (z.B. Holz-Alu statt Holz) und Sonderausstattungen sind vom Eigentümer zu tragen.
Grundsätzlich wird bei einem Fenstertausch ein hinsichtlich Material und Aussehen gleichwertiges Fenster - natürlich jedoch mit verbessertem Lärmschutz - eingebaut. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine andere Qualität wie zum Beispiel Holz statt Kunststoff zu wählen. Eine teurere Ausführung als der Bestandsersatz ist aufpreispflichtig.
Fenster aus Tropenholz (Sapelie, Mahagoni, Teak usw.) werden grundsätzlich durch Fichte-Alu-Fenster oder Lärchenholzfenster ersetzt.
Ein im Gutachten vorgeschlagener Haustürentausch wird mit bis zu 4.000 Euro bei einflügeligen bzw. 6.000 Euro bei zweiflügeligen Türen (jeweils ohne Verputzarbeiten) gefördert. Die neue Haustür kann aus einem für das Lärmschutzprogramm erstellten eingeschränkten Katalog von Schallschutzhaustüren aus Holzwerkstoffen ausgewählt werden. Es wird eine dem Bestand grob entsprechende Haustür bis zur Kostengrenze gefördert (glatte Tür / Tür mit einfachen Fräsungen, mit/ohne Glasausschnitt, mit/ohne Sprossen).
Im Lärmschutzprogramm für das 2-Pistensystem, dem sogenannten Aufzonungsgebiet, werden Haustüren, deren schalltechnische Verbesserung unter 2dB zwischen Bestand und Erfordernis liegen nicht mehr getauscht.
Es werden alle erforderlichen Maßnahmen gemäß dem Ergebnis des Gutachtens umgesetzt. Es gibt keine kostenmäßige Einschränkung für die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen.
Wenn die Fenster an sich in Ordnung sind, jedoch auf Grund z.B. von Undichtheit der Lärmschutz nicht gegeben ist, werden nur die Dichtungen ausgetauscht und das Fenster neu justiert. In manchen Fällen kann es auch ausreichen in die bestehenden Rahmen hinsichtlich Schallschutz verbesserte Scheiben einzubauen. Beides gilt auch für Glastüren.
Kommt das bauphysikalische Gutachten zum Ergebnis, dass die Sanierung nach dem Einbau neuer Schallschutzfenster nicht ausreicht, um die Ziele des Lärmschutzprogramms zu erreichen, besteht die Möglichkeit zur Durchführung sonderbaulicher Maßnahmen. In der Regel bestehen diese in der Verbesserung der schalltechnischen Isolierung der Außenhaut von Gebäuden. Diese Leistungen sind vom Eigentümer selbst zu beauftragen und werden je nach Größe des Sonderbauraumes und der Höhe der Lärmschutzanforderung mit einem Förderungsfaktor pro m² Sonderbauraum gefördert.
Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Fläche des Sonderbauraumes. Das heißt konkret: Wird trotz neuer Schallschutzfenster - bei geschlossenen Fenstern ein Dauerschallpegel von 30 dB innen nicht erreicht, stehen für jedes dB an Abweichung 110 Euro pro Quadratmeter Sonderbauraum zur Verfügung. Beträgt die Abweichung also 10 dB stehen 1.100 Euro pro m² Sonderbaumaßnahmen zur Verfügung, beträgt die Abweichung hingegen nur 2 dB beträgt die maximale Förderung nur 220 Euro pro m² Sonderbauraum. (Maximal 1.100 Euro pro m² Sonderbauraum). Im Zuge des Sonderbaus können auch individuelle Eigentümerwünsche (zB Wärmedämmung) berücksichtigt werden. Die Höhe dieser Sonderbauförderung wird mittels ergänzender Stellungnahme zum Gutachten schriftlich bekanntgegeben.
Die Unternehmen zur Umsetzung der Maßnahmen werden nach Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Vergabeverfahren durch die FWAG beauftragt. Somit ist eine individuelle Auswahl durch den Eigentümer nicht möglich.
Die Unternehmen zur Umsetzung der Maßnahmen werden nach Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Vergabeverfahren durch die FWAG beauftragt. Somit ist eine individuelle Auswahl durch den Eigentümer nicht möglich.
Die Flughafen Wien AG ist bemüht, die Leistung so rasch als möglich umzusetzen. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, die Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, spätestens jedoch zum 21.12. des zweiten Betriebsjahres im 3-Pistensystem.
Sämtliche Verpflichtungen der Flughafen Wien AG betreffend Maßnahmen des technischen Lärmschutzes bestehen nur hinsichtlich jener Objekte, die zum Zeitpunkt 30. Juni 2005 bereits errichtet waren. Bei Objekten, die am 30. Juni 2005 noch nicht errichtet waren, für die aber vor dem 30. Juni 2005 der Antrag auf Baugenehmigung bei der Behörde eingereicht worden war, besteht die Verpflichtung der Flughafen Wien AG nur insoweit, als Mehrkosten (z.B. Differenzbetrag zwischen Fenstern, die der Bauordnung entsprechen und entsprechenden Lärmschutzfenstern) zu übernehmen sind. Zu einem späteren Zeitpunkt errichtete oder bei der Baubehörde eingereichte Objekte sind nicht Gegenstand des Lärmschutzprogramms.
Bestehende Fenster werden im Rahmen des LSP behandelt. Es ist notwendig, mit dem Tausch bestehender Fenster bis zur Erstellung des Gutachtens zuzuwarten. Neue, zusätzliche Fenster sind nicht Gegenstand des Lärmschutzprogramms.
Grundsätzlich werden die erforderlichen Maßnahmen entsprechend der Festlegung im Gutachten umgesetzt.
Anspruch auf Ablöse gibt es nur in den Lärmzonen > 65 dB (Tag), > 57 dB (Nacht). Die Abwicklung erfolgt jeweils individuell für ein Objekt und wird zwischen Betroffenen und FWAG direkt vereinbart. Seitens FWAG wird ein Gutachter zur Feststellung des Verkehrswertes der Liegenschaft beauftragt. Dem Eigentümer entstehen hierdurch keine Kosten.
Dem Gutachten liegt ein berechneter Lärmpegel zugrunde. Die Berechnung basiert gemäß Mediationsvertrag auf dem prognostizierten Verkehrsaufkommen für ein 3-Pistensystem. Das Lärmschutzprogramm zielt daher auf den Betrieb nach Fertigstellung der 3. Piste ab.
Der prognostizierte Lärm gemäß 3-Pistensystem fließt in die Festlegung der Maßnahmen ein. Der aktuelle Lärm hat keinen Einfluss auf das Ergebnis des Gutachters. Das Gutachten betreffend die Bausubstanz wird aufgrund von normgerechten Prüf- und Messverfahren erstellt.