Ihr Weg zur Förderung
Wohne ich in einer Zone, in der eine Förderung gewährt wird?
Hier gibt es die Möglichkeit vorab - ohne Registrierung - einen Check auszuführen, ob Ihre Adresse sich in einer Lärmschutzzone befindet.
Bitte wählen Sie alle Felder Schritt für Schritt aus. Gibt es zu Ihrer Adresse keinen spezifischen Adresszusatz, wählen Sie bitte Kein Eintrag.
Förderkriterien
Definition der Lärmschutzzonen
Die Lärmschutzzonen werden in zwei Hauptbereiche unterteilt:
Fluglärmzonen Tag:
Für den Zeitraum 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr
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Tag-Fluglärmzone 1: 54 bis 57 dB(A)
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Tag-Fluglärmzone 2: > 57 dB(A)
Fluglärmzonen Nacht:
Für den Zeitraum 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr
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Nacht-Fluglärmzone 1: 45 bis 50 dB(A)
-
Nacht-Fluglärmzone 2: > 50 dB(A)
Fluglärmzone nach NAT-Kriterium*:
Zusätzlich wird das sogenannte NAT-Kriterium angewandt. Dieses umfasst Gebiete mit mindestens sechs Überflügen pro Durchschnittsnacht
(innerhalb der sechs verkehrsstärksten Monate), bei denen der Spitzenschallpegel 68 dB(A) oder mehr beträgt. Diese spezifischen
Kriterien ermöglichen es, besonders belastete Gebiete zu identifizieren und gezielt Maßnahmen anzubieten.
(*NAT= „Number Above Threshold“)

Berechnungsmethodik
Die Einteilung in die Lärmschutzzonen erfolgt auf Basis des äquivalenten Dauerschallpegels nach einer europaweit üblichen und vereinheitlichten Rechenmethode (CNOSSOS – Common Noise Assessment Methods). Dabei werden die sechs verkehrsreichsten Monate eines Jahres herangezogen, um die maximale Belastungssituation realistisch abzubilden. Dies stellt sicher, dass Fördermaßnahmen auch in Spitzenzeiten der Lärmbelastung wirksam sind.Ihr Wohnobjekt könnte förderwürdig sein, wenn es folgende Kriterien erfüllt:
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Es liegt ganz oder teilweise innerhalb der oben genannten Schutzzonen.
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Ist zum ganzjährigen Bewohnen bewilligt und wird als Hauptwohnsitz genutzt.
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Es handelt sich um Aufenthaltsräume wie Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer sowie Küchen oder Arbeitsräume. Nebenräume wie Badezimmer, Toiletten oder Abstellkammern sind ausgeschlossen.
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Das Wohnobjekt muss am Stichtag 1. Februar 2015 bereits errichtet und zur Benutzung bewilligt gewesen sein.
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Für Bauvorhaben in Zone 1 (Tag- und Nacht – Fluglärmzone), für die spätestens bis 31. August 2024 eine Baubewilligung beantragt wurde, kann ebenfalls eine Förderung beantragt werden.
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Für Wohnobjekte im Schutzgebiet, die bereits begutachtet wurden und für die die empfohlenen Maßnahmen noch nicht umgesetzt wurden, kann eine Förderung in Frage kommen.
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Für Wohnobjekte im Schutzgebiet, für die im Zuge der bisherigen Lärmschutzprogramme in einem Gutachten keine Maßnahmen empfohlen worden („ohne Maßnahmen“) kann neuerlich geprüft werden, ob sie förderwürdig sind.
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Kindergärten, Horte, Schulen, die in einer Fluglärmzone Tag liegen, haben Anspruch auf Förderung zu den gleichen Bedingungen und in der gleichen Höhe wie Wohnobjekte in der Fluglärmzone Tag.
- Lärmzone prüfen: Überprüfen sie, ob Ihr Wohnobjekt grundsätzlich in einer förderfähigen Zone liegt.
- Antrag stellen: Wenn Ihr Objekt potenziell förderwürdig ist, können Sie nach Eingabe Ihrer genauen Liegenschaftsadresse einen Antrag über das elektronische Förderportal auf eine schalltechnische Überprüfung stellen. Diese wird durch die Flughafen Wien AG organisiert und gibt genaue Auskunft über die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen.
- Förderwürdigkeit prüfen lassen: Auf Basis der schalltechnischen Gutachten wird entschieden, ob und in welchem Umfang eine Förderung gewährt wird.
- Abwicklung: Bei Gewährung der Förderung wird eine Fördervereinbarung zwischen dem Antragsteller und der Flughafen Wien AG geschlossen.
Nach Vorlage der erforderlichen Abrechnungsunterlagen kann die in der Fördervereinbarung zugesagte Fördersumme ausbezahlt werden.
Zu den möglichen Schallschutzmaßnahmen gehören:
- Verbesserung der Dichtheit der Fenster und Türen,
- Fenstertausch
- Einbau von Schalldämmlüfter
- Maler- und Fassadenarbeiten zur Wiederherstellung des vorhergehenden optischen Zustandes
- ergänzende Maßnahmen zur Erreichung des Schutzzieles 30 dB(A) durch schalltechnische Verbesserung der Außenbauteile
Es gibt einige Einschränkungen:
- Wohnobjekte, die bereits eine Förderung aus vorherigen Lärmschutzprogrammen erhalten haben, sind in der Regel nicht erneut förderfähig.
- Schallschutzmaßnahmen, die eigenständig und ohne Förderung umgesetzt wurden, sind von der Förderung ausgeschlossen.
Die Antragstellung ist bis spätestens 31. Dezember 2031 möglich. Der Prozess erfolgt transparent und einfach über dieses Onlineportal. Je schneller der Antrag eingereicht wird, desto höher die Chance auf eine rasche Bearbeitung, da das Prinzip „First Come, First Serve“ gilt.
Besonderer Hinweis:
Es besteht kein individuell durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Förderung von Maßnahmen im Lärmschutzprogramm