Allgemeine Grundlagen

Basis für das Lärmschutzprogramm am Flughafen Wien ist der Allgemeine Mediationsvertrag. Im Punkt III. Technischer Lärmschutz dieses Vertrages sind die Rahmenbedingungen zivilrechtlich geregelt.
Auszug aus dem Allgemeinen Mediationsvertrag.

III. TECHNISCHER LÄRMSCHUTZ

1.) Für den Tag werden folgende Leq-Fluglärmzonen (FLZ) festgelegt:

  • FLZ 1: 54-57dB Leq

  • FLZ 2: 57-60dB Leq

  • FLZ 3: 60-65dB Leq

Für die Berechnung des Dauerschallpegels werden die 6 verkehrsreichsten Monate herangezogen.


2.) Für die FLZ 1-3 wird vereinbart, dass durch geeignete technische Maßnahmen folgende Zielwerte in den
Wohnräumen erreicht werden müssen:

  • 25-30dB Leq innen bei geschlossenem Fenster als rechnerischer Wert in den Aufenthaltsräumen (d.h. unter der Voraussetzung, dass es im Innenraum keinerlei Geräusche gibt).

  • Lmax: 52dB (Toleranzschwelle < 53dB).


3.) In der Fluglärmzone 2 u. 3 werden die Kosten (gesamte Kosten: Fenster, Türen, sonstige technische Maßnahmen, Ein-/Ausbau, Wiederherstellung der Fassade soweit erforderlich) von der FWAG übernommen.


4.) In der Fluglärmzone 1 und in der Fluglärmzone Sydney werden 50% dieser Kosten (auf Basis der zu vereinbarenden Richtwerte) durch die FWAG übernommen


5.) Fluglärmzone Sydney Tag:

  • Mehr als 80 Überflüge/24h (Durchschnitt der 6 verkehrsreichsten Monate) > 65dB.

  • Mehr als 140 Überflüge/24h (Durchschnitt der 90 verkehrsreichsten Tage) > 65dB bei Süd/Südostwind.

  • Mehr als 140 Überflüge/24h (Durchschnitt der 90 verkehrsreichsten Tage) > 65dB bei Westwind/Windstille.

Es besteht der Anspruch, dass ein Raum einer/s Wohnung/Einfamilienhauses durch entsprechende technische Maßnahmen geschützt wird. Dafür werden folgende Zielwerte festgelegt:

  • 25dB - 30dB Leq innen bei geschlossenem Fenster als rechnerischer Wert (d.h. unter der Voraussetzung, dass es im Innenraum keinerlei Geräusche gibt).

  • Lmax: 52dB innen (Toleranzschwelle < 53dB).


6.) Konsens besteht, dass in der Nacht ausschließlich Siedlungsgebiete in Kleinneusiedl einen Leq >54dB aufweisen. Es wird deshalb für die Gemeinde Kleinneusiedl folgende Sondervereinbarung getroffen:

  • Es wird unmittelbar nach Abschluss dieses Vertrages eine Arbeitsgruppe Gemeinde Kleinneusiedl/FWAG eingerichtet;

  • Innerhalb eines Jahres nach Abschluss dieses Vertrages wird ein strategischer Ortsentwicklungsplan erarbeitet;

  • Der Kostenrahmen für sämtliche Maßnahmen in Kleinneusiedl wird mit höchstens 12,7 Mio € festgelegt (Basis dafür ist das Kostenerfordernis für Ablösen ab 57dB Leq Nacht und Maßnahmen des technischen Lärmschutzes für die Zone 54-57dB Leq Nacht);

  • Mit der Umsetzung dieser Maßnahmen wird unmittelbar nach Abschluss dieses Vertrages begonnen. Es wird angestrebt, dass diese Maßnahmen innerhalb von 3 Jahren vollständig durchgeführt und abgeschlossen sind.


7.) Nacht:

  • Leq: 6 verkehrsreichste Monate; 22:00 - 6:00

  • In den Fluglärmzonen 45dB-50dB Leq und 50dB - 54dB Leq werden die gleichen Zielwerte wie für den Tag gemäß Abs.2 vereinbart;

  • In der Fluglärmzone 45dB bis 50dB Leq werden in den zum Schlafen bestimmten Räumen Fenster mit Lüfter eingebaut;

  • In der Zone 50-54dB Leq werden alle Wohnräume so wie in der FLZ1 Tag geschützt, zusätzlich wird in den zum Schlafen bestimmten Räumen ein Lüfter eingebaut;

  • Die Kosten werden zu 100 % von der FWAG übernommen;

  • Mit der Umsetzung dieser Maßnahmen wird unmittelbar nach Abschluss dieses Vertrages begonnen. Es wird angestrebt, dass diese Maßnahmen für die derzeit und in den nächsten Jahren in den niederösterreichischen Gemeinden Betroffenen innerhalb von 3 Jahren vollständig durchgeführt und abgeschlossen sind.


8.) Fluglärmzone Sydney Nacht:

  • Mehr als 20 Überflüge/8h (66 Bewegungen/Nacht) bei Süd/Südostwind.

  • Mehr als 15 Überflüge/8h (66 Bewegungen/Nacht) > 65dB bei Westwind/Windstille.

Es besteht der Anspruch, dass die Schlafräume einer/s Wohnung/Einfamilienhauses durch entsprechende technische Maßnahmen, einschließlich Lüftern, geschützt werden.
Dafür werden folgende Zielwerte festgelegt:

  • 25dB - 30dB Leq innen bei geschlossenem Fenster als rechnerischer Wert (d.h. unter der Voraussetzung, dass es im Innenraum keinerlei Geräusche gibt).

  • Lmax: 52dB innen (Toleranzschwelle < 53dB).


9.) Nach Abschluss der Maßnahmen in Kleinneusiedl gemäß Abs.6 und den Maßnahmen gemäß Abs.7 werden von der FWAG jährlich ca. 2 Mio € für Maßnahmen des technischen Lärmschutzes zur Verfügung gestellt.
Grundsätzlich werden die Maßnahmen in folgender zeitlicher Reihenfolge umgesetzt: FLZ 3, FLZ 2, FLZ 1, Sydney-Zone; die derzeit belasteten Gebiete sind jeweils vorzuziehen; die Maßnahmen in der FLZ 2, 3 und in den Nacht-Zonen gemäß Abs.7 sollten bei neu betroffenen Gebieten bei Inbetriebnahme der 3.Piste bereits umgesetzt sein. Die Maßnahmen gemäß Abs.8 sollten bei Inbetriebnahme einer 3.Piste umgesetzt sein.


10.) Die Umsetzung der Maßnahmen des technischen Lärmschutzes hat flächendeckend zu erfolgen. Es ist zwischen der FWAG, den betroffenen Gemeinden und den Bürgerinitiativen in diesen Gemeinden bis 31.Oktober 2005 ein Masterplan festzulegen, indem endgültig und detailliert, bezogen auf die einzelnen Siedlungsgebiete festgelegt ist, in welcher Reihenfolge und wann die oben angeführten Maßnahmen des technischen Lärmschutzes umgesetzt werden. Konsens besteht, dass grundsätzlich jeweils mit den am stärksten durch Fluglärm belasteten Siedlungsgebieten begonnen werden soll. Die konkreten Zonen sind in den Einzelverträgen zwischen der FWAG und den Gemeinden festgelegt.


11.) Es obliegt der FWAG die Organisationsform festzulegen. Es besteht Konsens, dass die FWAG oder eine von dieser beauftragte Gesellschaft mit allen Betroffenen eines festgelegten Siedlungsgebietes Kontakt aufzunehmen hat, um im Einzelfall zu besprechen und zu vereinbaren, ob bzw. wie die Maßnahmen des technischen

Lärmschutzes umgesetzt werden. Es sind Richtwerte für die Kosten der Fenster bzw. Türen festzulegen. Die Betroffenen müssen die Option haben, zwischen verschiedenen Fenstertypen und unterschiedlichen Materialien zu wählen und allfällige Mehrkosten zuzuschießen. Auf die Ansprüche und Interessen der Betroffenen ist individuell und flexibel zu reagieren.

Sowohl die Materialbeschaffung als auch die Bauausführung hat zentral über die durch die FWAG festgelegte Organisationsform zu erfolgen.
 

12.) Es besteht kein individuell durchsetzbarer Rechtsanspruch von Betroffenen auf Durchführung der Maßnahmen des technischen Lärmschutzes.
 

13.) Für jede einzelne Maßnahme des technischen Lärmschutzes muss die Zustimmung der jeweils betroffenen EigentümerInnen vorliegen. Nach Möglichkeit ist mit EigentümerInnen und MieterInnen das Einvernehmen herzustellen.
 

14.) Wenn EigentümerInnen keine Zustimmung zu den Maßnahmen des technischen Lärmschutzes geben, dann steht ihnen keine Ablöse zu. Allerdings haben sie zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. bei Eigentümer- oder Mieterwechsel) auch nachträglich einen Anspruch auf die Maßnahmen des technischen Lärmschutzes, allerdings längstens bis zum 31.Dezember des 2. Betriebsjahres im 3-Pistensystem.
 

15.) Sämtliche Verpflichtungen der FWAG betreffend Maßnahmen des technischen Lärmschutzes bestehen nur hinsichtlich jener Objekte die zum Zeitpunkt 30.Juni 2005 bereits errichtet waren. Bei Objekten, die am 30.Juni 2005 noch nicht errichtet waren, für die aber vor dem 30.Juni 2005 der Antrag auf Baugenehmigung bei der Behörde eingereicht worden war, besteht die Verpflichtung der FWAG nur insoweit, als Mehrkosten (z.B. Differenzbetrag zwischen Fenstern die der Bauordnung entsprechen und entsprechenden Lärmschutzfenstern) zu übernehmen sind.
 

16.) Kommt es im Zuge der Planung und Umsetzung der Maßnahmen des technischen Lärmschutzes zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der FWAG bzw. der von ihr beauftragten Unternehmen und EigentümerInnen/MieterInnen von Objekten, für die Maßnahmen des technischen Lärmschutzes vorgesehen sind, ist eine einvernehmliche Regelung unter Einbindung der Geschäftsführung des Vereines Dialogforum Flughafen Wien und der jeweiligen Gemeinde anzustreben. Ist dies nicht möglich, hat der erweiterte Vorstand des Vereins Dialogforum Flughafen Wien über die weitere Vorgangsweise im Rahmen des regionalen Konfliktmanagements zu befinden.


17.) Die FWAG verpflichtet sich, EigentümerInnen von Einfamilienhäusern, die über einen eigenen Garten verfügen, in der Fluglärmzone 3 gegen Vorlage von Rechnungen einen Betrag bis zu 18.000 € (inkl. Ust) für die Errichtung eines Wintergartens zu bezahlen, wenn diese tatsächlich einen Wintergarten errichten. Für die Fluglärmzone 2 verpflichtet sich die FWAG, 50% des Betrages für die Fluglärmzone 3 für zu errichtende Wintergärten zu bezahlen. In Wintergärten müssen die in Abs.2 angeführten Zielwerte nicht erreicht werden.

Die in diesem Punkt genannten Beträge werden auf den vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbartem monatlichen Index der Verbraucherpreise 2000 wertbezogen. Sollte dieser Index nicht mehr verlautbart werden, gilt jener Index als Grundlage für die Wertsicherung, der diesem Index am meisten entspricht. Ausgangsbasis für diese Wertsicherungsklausel ist die für den Monat in dem dieser Vertrag abgeschlossen wird, errechnete Indexzahl. Die Wertanpassung erfolgt jährlich.

Anspruch auf Bezahlung dieser Pauschalbeträge haben nur jene EigentümerInnen, deren Einfamilienhaus am 31. Dezember 2004 bereits errichtet war, bzw. die bis zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Baugenehmigung bei der zuständigen Behörde eingereicht haben.


18.) Die FWAG verpflichtet sich Liegenschaften zum Verkehrswert abzulösen, wenn dies von den Liegenschaftseigentümern eingefordert wird, wenn diese am Tag in einer Lärmzone (Leq; Durchrechnungszeitraum 6 verkehrsreichste Monate; 6:00-22:00) >65 dB bzw. >57dB Nacht liegen. Diese Verpflichtung der FWAG besteht jedoch nicht, wenn das Eigentum an dieser Liegenschaft nach dem 20.Juni 2004 (Datum des jeweiligen Übertragungs-Vertrages) übertragen wurde, es sei den aufgrund von Erbfolge oder rechtsgeschäftlicher Verfügung im Todesfall. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist ein allfälliger durch den Fluglärm bedingter Abschlag nicht zu berücksichtigen. Die FWAG verpflichtet sich im Falle einer Ablöse dem jeweiligen Liegenschaftseigentümer eine angemessene Frist, jedoch längstens ein Jahr, einzuräumen, damit dieser die Möglichkeit einer Ersatzbeschaffung hat. Im Falle einer Ablöse einer bewohnten Liegenschaft ist über die zukünftige Nutzung Einvernehmen zwischen der jeweils betroffenen Gemeinde und der FWAG herzustellen.


19.) Im Zusammenhang mit dem Schutz der Umlandgemeinden vor Bodenlärm (insbesondere Lärmemission der LFZ beim Zu- und Abrollen zu und von den Pisten) wurde im Rahmen des Mediationsverfahrens die Errichtung von Lärmschutzmassnahmen wie z.B. Dämmen, Schutzwald oder Lärmschutzwänden überlegt. Im Zusammenhang mit der Abhängigkeit von der Verlegung der B10 sowie mit dem Einfluss dieser Lärmschutzmassnahmen auf die Ökologie kann eine definitive Entscheidung erst nach dem Vorliegen von Zwischenergebnissen aus den vor genannten Bereichen und somit voraussichtlich im Sommer 2005 getroffen werden.

Die FWAG wird gemeinsam mit den betroffenen Gemeinden die möglichen Maßnahmen diskutieren und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Gemeinden sowie der technischen und ökologischen Zweckmäßigkeit und der wirtschaftlichen Möglichkeiten eine Konsenslösung anstreben. Diese soll der UVE zu Grunde gelegt werden.


Gemäß dem derzeitigen Verhandlungsstand ist die Bereitschaft der FWAG festzuhalten, auf Basis von Lärmgutachten insbesondere im Bereich Schwadorf, Enzersdorf a.d.Fischa, Rauchenwarth und Klein-Neusiedl Lärmschutzmaßnahmen gegen Bodenlärm zu setzen. Es wurde jedoch auch festgestellt, dass ein Lärmschutzdamm als markantes Landschaftselement sich nachteilig für die Gemeinden auswirken kann. Es müssen daher im Zuge der Entscheidungsfindung gemeinsam die technischen Möglichkeiten (Damm, Lärmschutzwand, Schutzwald) überprüft und entschieden werden, ob die Auswirkungen nicht durch andere Maßnahmen (Technischer Lärmschutz für Gebäude) Landschaftsverträglicher erfüllt werden können.